Norm
ABGB idF BGBl 1989/656 §730 Abs2Rechtssatz
Zur Wahrung des gesetzlichen Erbrechts eines unehelichen Verwandten des Erblassers genügt es in jedem Fall, wenn die Feststellung der Abstammung oder die Einleitung eines darauf gerichteten Verfahrens innerhalb eines Jahres nach der Geburt des Erbansprechers erfolgt. Dies gilt über den Wortlaut des § 730 Abs 2 ABGB hinaus auch für jene Personen, die beim Tod des Erblassers bereits geboren waren.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0030788Dokumentnummer
JJR_19941021_OGH0002_0050OB00553_9400000_001