RS OGH 1994/11/23 1Ob638/94

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Veröffentlicht am 23.11.1994
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Norm

ABGB §864a

Rechtssatz

Eine Verlängerungsklausel steht in engstem inhaltlichen Zusammenhang mit der festgeschriebenen Vertragsdauer, wird dadurch doch das Vertragsverhältnis nicht einfach durch den Zeitablauf beendet, sondern seine Beendigung an eine Kündigung (bedingter Endtermin) gebunden. Der Vertragspartner kann daher erwarten, daß allfällige Modifikationen - wie die Gestaltung des Vertragsendes als bedingter Endtermin - entweder in die Bestimmung über die Vertragsdauer ("Laufzeit") integriert oder ihr wenigstens unmittelbar angefügt sein würden; keinesfalls muß er damit rechnen, daß eine Verlängerungsklausel im Text an ganz anderer Stelle ohne jeden echten Auffälligkeitswert plaziert sein würde, zumal bei den Vertragsgesprächen ohnehin nur von einer bestimmten Vertragslaufzeit die Rede war.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0037091

Dokumentnummer

JJR_19941123_OGH0002_0010OB00638_9400000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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