RS OGH 1994/12/14 13Ns17/94 (13Nds119/94), 13Ns17/00, 13Ns17/94, 13Ns62/07g, 11Ns80/07i, 12Ns65/07s,

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.12.1994
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Norm

StPO §72 Abs1
StPO §74 Abs2

Rechtssatz

Der sich auf Grund durchaus unterschiedlichen Tätigkeiten bei einem Gerichtshof zweiter Instanz nicht unter allen Richtern gleichermaßen zwingend ergebende dienstliche schafft ebensowenig wie der kollegial persönliche Kontakt des dienstlichen Begegnungsverhältnisses für sich allein einen Grund, der objektiv die Eignung besitzt, Zweifel an der Unbefangenheit sämtlicher Richter zu wecken. Um die relevante Eignung zu erhalten, müssen noch andere Umstände hinzutreten, die eine tatsächliche oder auch nur scheinbar Befangenheit herstellen könnten. Solche Gründe können etwa in einer Feindschaft, in einem speziellen Rivalitätsverhältnis in irgendeinem Lebensbereich, in der Motivationslage der Dankbarkeit, aber auch in rein persönlich freundschaftlichen Beziehungen bestehen. Die Befangenheit des gesamten Gerichtshofes zweiter Instanz kann aber nur vorliegen, wenn bei so vielen der dort ernannten Richtern jene besonderen Umstände vorhanden sind, die geeignete Gründe für Zweifel an ihrer vollen Unparteilichkeit darzustellen vermögen, dass ein zur individuellen Entscheidung berufener Spruchkörper nicht gebildet werden kann.

Entscheidungstexte

  • 13 Ns 17/94
    Entscheidungstext OGH 14.12.1994 13 Ns 17/94
  • 13 Ns 17/00
    Entscheidungstext OGH 23.10.2000 13 Ns 17/00
    Auch; Beisatz: Wiederholte außerdienstliche Kontakte aufgrund des gemeinsamen Schulbesuchs der Kinder sind geeignet, die volle Unbefangenheit in Zweifel zu setzen. (T1)
  • 13 Ns 17/94
    Entscheidungstext OGH 18.10.2007 13 Ns 17/94
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Freundschaftliche, über bloß formale kollegiale hinausgehende Kontakte unterhalte. (T2); Beisatz: Befangenheit der Präsidenten des Oberlandesgerichts, der über die Befangenheitsanzeige sämtlicher Richter des Landesgerichts, weil der Vater der Antragstellerin in einem Verfahren nach dem MedienG als leitender Visitator demnächst eine Regelrevision durchführen wird, entscheiden soll. (T3)
  • 13 Ns 62/07g
    Entscheidungstext OGH 03.10.2007 13 Ns 62/07g
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 11 Ns 80/07i
    Entscheidungstext OGH 23.10.2007 11 Ns 80/07i
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 12 Ns 65/07s
    Entscheidungstext OGH 31.01.2008 12 Ns 65/07s
    Vgl auch; Beis wie T3
  • 2 Ns 1/21a
    Entscheidungstext OGH 06.08.2021 2 Ns 1/21a
    Beisatz: Hier: Der sich oft aufgrund der gemeinsamen Aus- und Fortbildung ergebende kollegiale Kontakt stellt damit keinen Ausschließungsgrund dar. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0096692

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.10.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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