RS OGH 1995/2/27 1Ob533/95, 5Ob37/10t, 1Ob93/22s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1995
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Norm

ABGB §361
ABGB §825 A
ABGB §829
GBG §10

Rechtssatz

Unter Miteigentum versteht man die Teilung des Rechtes an der ungeteilten Sache nach Bruchteilen dergestalt, dass jedem Miteigentümer die gleichen Befugnisse an der Sache zustehen, er aber über seinen Anteil nach Belieben verfügen kann. Es steht daher jedem Miteigentümer grundsätzlich auch das Recht auf Benutzung der gemeinsamen Sache zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044145

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2022
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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