RS OGH 1995/2/27 1Ob506/95, 3Ob283/00i, 10Ob225/02i

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1995
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Norm

ABGB §1203
ABGB §1205

Rechtssatz

Die Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts läßt die Haftung der einzelnen Gesellschafter für vorher entstandene Forderungen unberührt.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 506/95
    Entscheidungstext OGH 27.02.1995 1 Ob 506/95
  • 3 Ob 283/00i
    Entscheidungstext OGH 20.12.2000 3 Ob 283/00i
    Beisatz: Die Rechtssphäre der beklagten Partei wird nicht durch die Vereinbarung der Gesellschafter belastet, die ursprüngliche Gesamthandforderung auf einen bestimmten Gesellschafter zu übertragen, weil es der beklagten Partei gleichgültig sein kann, wem gegenüber sie ihre Zahlungslast mit Wirksamkeit gegen alle (vormaligen) Gesellschafter abzutragen hat. (T1)
  • 10 Ob 225/02i
    Entscheidungstext OGH 10.12.2002 10 Ob 225/02i

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0045302

Dokumentnummer

JJR_19950227_OGH0002_0010OB00506_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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