RS OGH 1995/3/1 13Nds12/95 (13Ns3/95)

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 01.03.1995
beobachten
merken

Norm

StPO §48
StPO §62
StPO §74

Rechtssatz

Nach Abtretung der Strafsache an den örtlich zuständigen Gerichtshof erster Instanz hat dieser auch über den (erneut gestellten) Subsidiarantrag zu befinden, ungeachtet daß dieser Antrag nicht unmittelbar bei ihm, sondern vorerst beim abtretenden Landesgericht eingebracht wurde. Die Ablehnung der Richter dieses (nicht zuständigen) Landesgerichtes ist damit gegenstandslos. Dies gilt demzufolge auch für die Befangenheitsanzeige gegenüber den Richtern des Oberlandesgerichtes, das zum gegenwärtigen Zeitpunkt gar keine Entscheidung zu treffen hat, und für den Delegierungsantrag, der die Übertragung der Strafsache vom (ohnehin nicht mehr zuständigen) Landesgericht an ein drittes Landesgericht anstrebt.

Entscheidungstexte

  • 13 Nds 12/95
    Entscheidungstext OGH 01.03.1995 13 Nds 12/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097045

Dokumentnummer

JJR_19950301_OGH0002_013NDS00012_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten