RS OGH 1995/3/13 3Ob28/95, 3Ob149/93, 1Ob135/12b

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 13.03.1995
beobachten
merken

Norm

ABGB §453
EO §89
GBG §38 litc
GBG §41 litb
KO §13

Rechtssatz

Die Rechtfertigung eines nach § 38 lit c GBG vorgemerkten Pfandrechtes kann nach Wahl der öffentlichen Behörde entweder nach § 41 lit b GBG im Grundbuchsverfahren oder mittels Exekution durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung durch Anmerkung der Rechtfertigung erreicht werden. Die Rechtfertigung durch zwangsweise Pfandrechtsbegründung kann selbst nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Abgabeschuldners erfolgen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0050103

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten