RS OGH 1995/3/27 1Ob530/95, 7Ob281/99w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1995
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Norm

ABGB §222
AußStrG §97 C

Rechtssatz

Auch ein anhängiger Rechtsstreit über strittige Eigentumsfragen an einer Sache bildet für das Sachwalterschaftsgericht kein Hindernis, eine bloß auf den Besitzstand abstellende und daher vorläufige Entscheidung über die Aufnahme dieser Sache in das Inventar über das Vermögen der Betroffenen zu treffen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 530/95
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 530/95
  • 7 Ob 281/99w
    Entscheidungstext OGH 23.11.1999 7 Ob 281/99w
    Vgl auch; Beisatz: Allein die strittige Behauptung, dass die Forderung jemand anderem "schenkungsweise" übertragen worden sei, ändert unter Berücksichtigung des Sicherungszwecks der §§ 222 bis 224 ABGB noch nichts an der vorläufigen Zuordnung zum Vermögen des Betroffenen. Vielmehr ist die Wirksamkeit der behaupteten Schenkung im Streitverfahren zu klären. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0044139

Dokumentnummer

JJR_19950327_OGH0002_0010OB00530_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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