RS OGH 1995/3/27 1Ob630/94, 6Ob193/98w, 5Ob123/01a, 6Ob196/06a, 6Ob136/07d, 7Ob189/12p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.03.1995
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Norm

ABGB §1278 Abs2

Rechtssatz

Das für die Abtretung des Erbrechts angeordnete Formgebot soll der Klarstellung der Rechtslage dritten Personen gegenüber und dem Übereilungsschutz für die Beteiligten dienen, so dass es sich schon auf den Vertragsabschluss erstrecken muss (vgl SZ 23/46).

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 630/94
    Entscheidungstext OGH 27.03.1995 1 Ob 630/94
    Veröff: SZ 68/61
  • 6 Ob 193/98w
    Entscheidungstext OGH 24.09.1998 6 Ob 193/98w
    Vgl auch; Beisatz: Die Einhaltung einer Formvorschrift setzt die gleichzeitige Anwesenheit des Erklärenden und der Urkundsperson und die Unterschriftsleistung vor dieser voraus. (T1) Veröff: SZ 71/152
  • 5 Ob 123/01a
    Entscheidungstext OGH 29.05.2001 5 Ob 123/01a
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Erbverzichtsvertrag samt Übergabsvertrag auf den Todesfall. (T2); Veröff: SZ 74/98
  • 6 Ob 196/06a
    Entscheidungstext OGH 09.11.2006 6 Ob 196/06a
  • 6 Ob 136/07d
    Entscheidungstext OGH 27.02.2009 6 Ob 136/07d
    Vgl; Beisatz: Die Vereinbarung des Vorerben mit dem Nacherben, die fideikommissarische Substitution aufzuheben, ist eine Verfügung über das Erbrecht des Nacherben; der Nacherbe verzichtet auf sein Nacherbrecht; dieses geht unter. (T3); Beisatz: Auch die Vereinbarung zwischen Vorerben und Nacherben, die volle Nacherbschaft solle eine solche auf den Überrest sein, lässt sich als Verfügung über des Erbrecht des Nacherben verstehen, verzichtet doch damit der Nacherbe auf seine Rechtsstellung als voller Nacherbe; er zieht sich auf die Rechtsposition eines Nacherben auf den Überrest zurück. (T4); Beisatz: Unter dem Blickwinkel des Formzwecks der Harmonisierung mit der Form des Erbverzichts liegt in beiden genannten Fällen des Verzichts des Nacherben (gänzliche und teilweise Aufgabe seines Anwartschaftsrechts) eine entsprechende Anwendung des § 1278 Abs 2 ABGB nahe. (T5); Beisatz: Hier: Durch die zwischen der Vorerbin und den Nacherbinnen nach dem Anfall der Erbschaft und vor der Einantwortung geschlossene Vereinbarung wurde die volle Nacherbschaft in eine solche auf den Überrest umgewandelt. Auf diese Vereinbarung ist die Formvorschrift des § 1278 Abs 2 ABGB entsprechend anwendbar. (T6)
  • 7 Ob 189/12p
    Entscheidungstext OGH 23.01.2013 7 Ob 189/12p
    Auch; Veröff: SZ 2013/4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0041430

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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