Norm
EheG §98Rechtssatz
Sieht das anzuwendende ausländische Scheidungsfolgenrecht für den Fall einer nachehelichen Vermögensaufteilung einer dem § 98 EheG entsprechenden Eingriff in ein Kreditverhältnis eines Dritten mit den Scheidungspartnern nicht vor, bleibt es unerheblich, daß eine solche Regelung nach dem Recht, dem die Obligation unterliegt (hier österreichisches Recht), zulässig wäre (§ 98 EheG).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057667Dokumentnummer
JJR_19950420_OGH0002_0060OB00571_9500000_001