RS OGH 1995/5/2 Ds2/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 02.05.1995
beobachten
merken

Norm

B-VG Art18 Abs1

Rechtssatz

Dem Gesetzgeber ist es verwehrt, Gerichte und Verwaltungsbehörden zu einem Handeln zu ermächtigen, das durch das Gesetz nicht hinreichend vorausbestimmt ist. Die Norm, die einen Eingriff in die dem Beamten bzw Richter zustehenden Rechte begründet, muß demnach nach Inhalt, Gegenstand und Ausmaß hinreichend bestimmt und begrenzt sein, so daß die Last des Eingriffes meßbar und für den Verpflichteten voraussehbar und berechenbar wird.

Entscheidungstexte

  • Ds 2/89
    Entscheidungstext OGH 02.05.1995 Ds 2/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0061821

Dokumentnummer

JJR_19950502_OGH0002_0000DS00002_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten