RS OGH 1995/5/29 3Ob49/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.05.1995
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Norm

EO §59 Abs3
EO §213 V
EO §213 VI
ZPO §215 Abs1
ZPO §212 Abs1

Rechtssatz

In einem gerichtlichen Protokoll werden bestimmte Vorgänge beurkundet (vgl § 212 Abs 1 und § 215 Abs 1 ZPO sowie § 59 Abs 3 EO) und es liefert gemäß § 215 Abs 1 ZPO nur darüber vollen Beweis. Die Unterfertigung des Protokolls (und die Unterlassung eines Widerspruchs gemäß § 212 ZPO) durch die Parteien hat daher nur die Bedeutung, daß sich diese mit der Richtigkeit der Beurkundung einverstanden erklären. Dies gilt auch für das Exekutionsverfahren (hier: Protokollierung des vom Gericht in der Verteilungstagsatzung erstatteten Vorschlags für die Verteilung des Meistbots).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058571

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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