RS OGH 1995/6/7 5Ob83/95, 5Ob167/08g, 5Ob210/11k, 5Ob18/14d, 5Ob43/18m, 5Ob229/17p, 5Ob179/17k, 5Ob1

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.06.1995
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Norm

ABGB §5
WEG 1948 allg
WEG 1948 §1 Abs2
WEG 1975 §29 Abs1
WEG 2002 §55

Rechtssatz

Wurde Wohnungseigentum an der Liegenschaft bereits vor dem 1.9.1975 begründet, so sind die mit einer beantragten Neuparifizierung zusammenhängenden Streitfragen noch nach den Vorschriften des WEG 1948 zu lösen; das gilt gemäß § 29 Abs 1 Z 1 WEG für die eigentliche Parifizierung (Festsetzung der Jahresmietwerte), daneben aber auch für die hier zu lösende Frage, ob zugunsten der Antragsgegnerin Wohnungseigentum beziehungsweise Zubehörwohnungseigentum an der Fläche "Hof - Einfahrt" besteht, weil Gesetze grundsätzlich nicht zurückwirken und Gesetzesänderungen - wie hier die Änderung der für die Behandlung von Kfz - Abstellflächen maßgeblichen Bestimmungen durch das WEG 1975 (bis hin zur Novellierung durch das 3.WÄG) - auf die vorher erworbenen Rechte keinen Einfluss haben (§ 5 ABGB).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 83/95
    Entscheidungstext OGH 07.06.1995 5 Ob 83/95
  • 5 Ob 167/08g
    Entscheidungstext OGH 26.08.2008 5 Ob 167/08g
    nur: Aufgrund der Wohnungseigentumsbegründung vor dem 1. 9. 1975 sind die mit der beantragten Neuparifizierung zusammenhängenden Streitfragen noch nach den Vorschriften des WEG 1948 zu lösen. (T1)
  • 5 Ob 210/11k
    Entscheidungstext OGH 24.04.2012 5 Ob 210/11k
    Auch; Beis ähnlich wie T1
  • 5 Ob 18/14d
    Entscheidungstext OGH 23.04.2014 5 Ob 18/14d
    Auch; Beisatz: Auch alle mit der beantragten Neuparifizierung sonst zusammenhängenden materiell-rechtlichen Fragen sind noch nach dem WEG 1948 zu beurteilen. Das gilt im hier interessierenden Zusammenhang insbesondere für die Frage, ob zu Gunsten der Antragsgegnerin Wohnungseigentum bzw Zubehörwohnungs-eigentum an den Abstellflächen bzw den Kfz?Einstellplätzen begründet werden konnte. (T2)
  • 5 Ob 43/18m
    Entscheidungstext OGH 10.04.2018 5 Ob 43/18m
    Vgl auch
  • 5 Ob 229/17p
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 229/17p
    Auch; nur T1
  • 5 Ob 179/17k
    Entscheidungstext OGH 15.05.2018 5 Ob 179/17k
    Vgl auch; nur T1
  • 5 Ob 106/19b
    Entscheidungstext OGH 31.07.2019 5 Ob 106/19b
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0048303

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

10.09.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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