RS OGH 1995/6/8 Bsw16419/90 (Bsw16426/90), Bsw28213/95, Bsw27916/95, Bsw33158/96, Bsw25444/94, Bsw31

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.06.1995
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Norm

MRK Art6 Abs1 II6
FinStrG §33
FinStrG §35

Rechtssatz

Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Lichte der Einzelumstände des Falles unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte festgelegten Kriterien zu beurteilen. Diese Kriterien sind insbesondere die Komplexität des Falles, das Verhalten der Parteien und das Verhalten der staatlichen Behörden. Vgl schon 1995/3/2.

Entscheidungstexte

  • Bsw 16419/90
    Entscheidungstext AUSL EGMR 08.06.1995 Bsw 16419/90
    Bem: Yagci ua gegen die Türkei (T1a); Veröff: NL 1995,154
  • Bsw 28213/95
    Entscheidungstext AUSL EGMR 23.09.1998 Bsw 28213/95
    nur: Die Angemessenheit der Verfahrensdauer ist im Lichte der Einzelumstände des Falles unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte festgelegten Kriterien zu beurteilen. Diese Kriterien sind insbesondere die Komplexität des Falles, das Verhalten der Parteien und das Verhalten der staatlichen Behörden. Vgl schon 1995/3/2. (T1); Beisatz: Die Dauer von vier Jahren und sechs Monaten für eine Voruntersuchung ist in einem komplexen Fall noch angemessen, auch wenn das Verhalten der Ermittlungsbehörden nicht frei von Kritik ist. (T2); Veröff: NL 1998,192
  • Bsw 27916/95
    Entscheidungstext AUSL EGMR 30.10.1998 Bsw 27916/95
    nur T1; Beisatz: Die Konventionsstaaten sind verpflichtet, ihr Rechtssystem so zu gestalten, dass die Gerichte in der Lage sind, die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens zu gewährleisten. Eine Verfahrensdauer von über fünf Jahren in einem Zivilverfahren wegen Werklohn und Konventionalstrafe ist nicht mehr angemessen, auch wenn das Verfahren durch Gesetzesänderungen im Rahmen des Übergangs von einem staatlich kontrollierten Markt zur freien Marktwirtschaft (postkommunistisches Polen) erschwert wurde. Podbielski gegen Polen. (T3); Veröff: NL 1998,224
  • Bsw 33158/96
    Entscheidungstext AUSL EGMR 18.02.1999 Bsw 33158/96
    nur T1; Beisatz: Hier: Ehescheidungsverfahren. Laino gegen Italien. (T4); Veröff: NL 1999,54
  • Bsw 25444/94
    Entscheidungstext AUSL EGMR 25.03.1999 Bsw 25444/94
    Vgl; Beisatz: Eine Verfahrensdauer von mehr als neun bzw. mehr als acht Jahren in einem Strafverfahren wegen betrügerischer Krida war durch die Komplexität des Falles nicht gerechtfertigt und war daher als unangemessen zu beurteilen. Pélissier ua gegen Frankreich. (T5); Veröff: NL 1999,66
  • Bsw 31534/96
    Entscheidungstext AUSL EGMR 05.07.1999 Bsw 31534/96
    nur T1; Beisatz: Hier: Verfahren zur Beurteilung der Handlungsfähigkeit der Partei. Matter gegen die Slowakei. (T6) Veröff: NL 1999,125
  • Bsw 32869/96
    Entscheidungstext AUSL EGMR 28.11.2000 Bsw 32869/96
    nur T1; Beisatz: Die außergewöhnliche Komplexität des Falles in einem Strafverfahren des Bereiches Wirtschaftskriminalität kann eine Verfahrensdauer von mehr als 11 Jahren, wobei das Verfahren in zweiter Instanz noch immer nicht entschieden ist, nicht rechtfertigen. Rösslhuber gegen Österreich. (T7); Veröff: NL 2000,234
  • Bsw 35673/97
    Entscheidungstext AUSL EGMR 09.10.2001 Bsw 35673/97
    nur T1; Beisatz: Beisatz: Eine Verfahrensdauer von mehr als acht Jahren (Erstbsf) bzw sogar mehr als elf Jahren (Zweitbsf) in einem Strafverfahren wegen Abgabenhinterziehung, Schmuggels und Urkundenfälschung ist auch bei hoher Komplexität des Falles nicht mehr angemessen. Insbesondere ist eine Dauer von mehr als vier Jahren für die Voruntersuchung nicht angemessen. Schweighofer ua gegen Österreich. (T8); Veröff: NL 2001,198
  • Bsw 42505/98
    Entscheidungstext AUSL EGMR 18.10.2001 Bsw 42505/98
    nur T1; Beis wie T3 nur: Die Konventionsstaaten sind verpflichtet, ihr Rechtssystem so zu gestalten, dass die Gerichte in der Lage sind, die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens zu gewährleisten. (T9); Beisatz: Vergeht zwischen mündlicher Urteilsverkündung und schriftlicher Zustellung ein Zeitraum von mehr als einem Jahr bzw zwischen Verhandlungsschluss und Urteilsverkündung ein Zeitraum von zwei Jahren und elf Monaten, so sind dies Verfahrensverzögerungen der Behörden, die das Recht auf angemessene Verfahrensdauer verletzen. Mianowicz gegen Deutschland. (T10); Veröff: NL 2001,207
  • Bsw 33505/96
    Entscheidungstext AUSL EGMR 11.07.2002 Bsw 33505/96
    nur T1; Beisatz: Eine Verfahrensdauer von zehn Jahren und elf Monaten in einem Verfahren wegen Erhöhung des Hauptmietzinses ist nicht mehr angemessen, insbesondere wenn entscheidende Verzögerungen durch den vierfachen Wechsel des zuständigen Richters verursacht wurden. (T11); Veröff: NL 2002,149
  • Bsw 72159/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 04.03.2004 Bsw 72159/01
    nur T1; Beis wie T3 nur: Die Konventionsstaaten sind verpflichtet, ihr Rechtssystem so zu gestalten, dass die Gerichte in der Lage sind, die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens zu gewährleisten. (T12); Beisatz: Weiters spielt die Bedeutung der Angelegenheit für den Bsf eine Rolle. Verzögerungen wegen Wechsels des zuständigen Richters bzw wegen wiederholter Delegationen zur Vermeidung einer Befangenheit sind den innerstaatlichen Gerichten zuzuschreiben. Bei Auftreten solcher Verzögerungen ist eine Verfahrensdauer von zehn Jahren und zehn Monaten in einem nicht sonderlich komplexen Amtshaftungsverfahren nicht mehr angemessen. Löffler (Nr 2) gegen Österreich. (T13); Veröff: NL 2004,67
  • Bsw 76809/01
    Entscheidungstext AUSL EGMR 07.10.2004 Bsw 76809/01
    auch; nur T1; Beis wie T3 nur: Die Konventionsstaaten sind verpflichtet, ihr Rechtssystem so zu gestalten, dass die Gerichte in der Lage sind, die Angemessenheit der Dauer eines Verfahrens zu gewährleisten. (T14); Beisatz: Eine Verfahrensdauer von 13 Jahren und 5 Monaten in einem Verfahren wegen Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse und wegen Abgeltung der Mitwirkung im Erwerb des Ehegatten ist nicht mehr angemessen, wenn der Fall nicht sonderlich komplex ist, die Sache drei Mal an die erste Instanz rückverwiesen wird, das Verfahren bis zum Abschluss eines Finanzverfahrens unterbrochen wird und die Parteien wiederholt eine Beschleunigung des Verfahrens beantragt haben. Baumann gegen Österreich. (T15)
  • 12 Os 160/08h
    Entscheidungstext OGH 15.01.2009 12 Os 160/08h
  • Bsw 32407/04
    Entscheidungstext AUSL EGMR 22.02.2007 Bsw 32407/04
    Auch; nur T1; Beisatz: Hier: Ermitteln die Verwaltungsbehörden über sechs Jahre lang in einem Fall wegen Abgabenhinterziehung und wurde keine ausreichende Begründung für diese Zeitspanne eingebracht, dann ist diese Dauer nicht mehr angemessen, selbst wenn das Verfahren von gewisser Komplexität ist. (Donner gegen Österreich) (T16); Veröff: NL 2007,34
  • Bsw 17912/05
    Entscheidungstext AUSL EGMR 03.05.2007 Bsw 17912/05
    Auch; nur T1; Beisatz: Die Dauer von vier Jahren und beinahe zwei Monaten eines baurechtlichen Verfahrens, dass weder besonders komplex war und bei dem der Bf. nicht zur Dauer beigetragen hat, ist angesichts des Fehlens einer Erklärung für diesen Zeitraum als unangemessen zu beurteilen. (Bösch gegen Österreich) (T17) Veröff: NL 2007,119
  • Bsw 39741/02
    Entscheidungstext AUSL EGMR 12.07.2007 Bsw 39741/02
    nur T1; Beis wie T13 nur: Weiters spielt die Bedeutung der Angelegenheit für den Bsf eine Rolle. (T18); Veröff: NL 2007,188
  • Bsw 18015/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 26.07.2007 Bsw 18015/03
    nur T1; Beisatz: Hier: Verzögerung von zwei Jahren in einem Ne-bis-in-idem-Verfahren vor dem VwGH, wobei der Sachverhalt nicht komplex war und der Bf keinen Beitrag zur Dauer des Verfahrens leistete. (Schutte gegen Österreich) (T19); Veröff: NL 2007,197
  • Bsw 18294/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 26.07.2007 Bsw 18294/03
    nur T1; Beisatz: Hier: Dauer von drei Jahren und sechs Monate vor dem VfGH bzw. mehr als zwei Jahren vor dem VwGH eines nicht besonders komplexen Verfahrens im Zusammenhang mit dem Doppelbestrafungsverbot. (Stempfer gegen Österreich) (T20); Veröff: NL 2007,199
  • Bsw 8140/04
    Entscheidungstext AUSL EGMR 26.07.2007 Bsw 8140/04
    Vgl; nur T1; Veröff: NL 2007,202
  • Bsw 15766/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 17.07.2008 Bsw 15766/03
    Veröff: NL 2008,216
  • Bsw 28034/04
    Entscheidungstext AUSL EGMR 18.09.2008 Bsw 28034/04
    Veröff: NL 2008,260
  • Bsw 58911/00
    Entscheidungstext AUSL EGMR 06.11.2008 Bsw 58911/00
    Beis wie T18; Veröff: NL 2008,323
  • Bsw 26073/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 13.11.2008 Bsw 26073/03
    Vgl; Veröff: NL 2008,337
  • Bsw 40589/07
    Entscheidungstext AUSL EGMR 24.09.2009 Bsw 40589/07
    Beis wie T9; Beisatz: Die Angemessenheit der Verfahrensdauer hängt auch von dem ab, was für die Beteiligten auf dem Spiel steht. (Sartory gegen Frankreich) (T21)
    Veröff: NL 2009,280
  • Bsw 46344/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 02.09.2010 Bsw 46344/06
    Vgl; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Verfahrensdauer von 13 Jahren und fünf Monaten in verwaltungsgerichtlichem Verfahren über waffenrechtliche Erlaubnis für den Betreiber eines Personenschutzunternehmens. (Rumpf gg. Deutschland) (T22)
    Veröff: NL 2010,275
  • Bsw 31333/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 10.09.2010 Bsw 31333/06
    Vgl; Beis wie T21; Beisatz: Hier: Verfahrensdauer von 10 Jahren und sechs Monaten in einem Strafverfahren wegen Beteiligung an einer Entführung mit tödlichem Ausgang ist nicht gerechtfertigt. (McFarlane gg. Irland) (T23)
    Veröff: NL 2010,278
  • Bsw 35109/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 18.10.2011 Bsw 35109/06
    Veröff: NL 2011,308
  • Bsw 5826/03
    Entscheidungstext AUSL EGMR 22.05.2012 Bsw 5826/03
    Auch; Veröff: NL 2012,168
  • Bsw 38314/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 11.12.2012 Bsw 38314/06
    Auch; Beisatz: Hier: Keine Verletzung des Rechts auf angemessene Verfahrensdauer durch Entscheidung über Ersatz von Reisekosten eines Richters nach drei Jahren, zwei Monaten und 26 Tagen. (Gassner gg. Österreich) (T24)
    Veröff: NL 2012,400
  • Bsw 47195/06
    Entscheidungstext AUSL EGMR 19.02.2013 Bsw 47195/06
    Beisatz: Hier: Neun Jahre und elf Monate dauerndes Disziplinarverfahren gegen einen Rechtsanwalt war mit dem Gebot der angemessenen Verfahrensdauer nicht vereinbar. (Müller-Hartburg gg. Österreich) (T25)
    Veröff: NL 2013,43
  • 11 Os 52/15d
    Entscheidungstext OGH 20.10.2015 11 Os 52/15d
  • Bsw 8824/09
    Entscheidungstext AUSL EGMR 09.07.2015 Bsw 8824/09
    Auch; Beisatz: Hier: Fünf Jahre und fünf Monate dauerndes Strafverfahren verstieß wegen seiner Komplexität nicht gegen das Recht auf angemessene Verfahrensdauer. (El Khoury gg. Deutschland) (T26)
    Veröff: NL 2015,320
  • Bsw 72287/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 07.07.2015 Bsw 72287/10
    Auch; Beisatz: Hier: Sieben Jahre und zehn Monate dauerndes Strafverfahren in erster Instanz mit erheblichen Verzögerungen aufgrund längerer Untätigkeit des Gerichts. (Rutkowski u.a. gg. Polen) (T27)
    Veröff: NL 2015,350
  • Bsw 48322/12
    Entscheidungstext AUSL EGMR 16.07.2015 Bsw 48322/12
    Beisatz: Besondere Sorgfalt ist in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten nötig. (Gazso gg. Ungarn) (T28)
    Veröff: NL 2015,357
  • Bsw 55537/10
    Entscheidungstext AUSL EGMR 02.05.2017 Bsw 55537/10
    Veröff: NL 2017,235
  • Bsw 931/13
    Entscheidungstext AUSL EGMR 27.06.2017 Bsw 931/13
    Vgl auch; Beis wie T18; Veröff: NL 2017,264

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:AUSL000:1995:RS0120794

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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