RS OGH 1995/6/8 10ObS84/95, 10ObS39/98b, 10ObS321/98y, 10ObS243/98b, 10ObS254/01b

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Veröffentlicht am 08.06.1995
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Norm

ASVG §213a
RL über die Leistung einer Integritätsabgeltung gemäß §213a ASVG §1 Abs2 Z1

Rechtssatz

Die Integritätsabgeltung hat die Aufgabe, in Härtefällen teilweise die Schadenersatzansprüche zu supplieren, deren Geltendmachung gegen die durch § 333 Abs 1 und 4 ASVG priviliegierten Personen ausgeschlossen ist.Dabei ist der Anspruch auf Integritätsabgeltung einerseits enger als diesem Ziel entspricht, weil er auf Fälle beschränkt ist, in denen der Unfall oder die Berufskrankheit auf eine grobfahrlässige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zurückzuführen ist, andererseits weiter, weil er nicht auf Fälle beschränkt ist, in denen diese Verletzung den genannten privilegierten Personen zur Last fällt. Der Anspruch auf Integritätsabgeltung soll im wesentlichen die Funktion bürgerlich-rechtlicher Schadenersatzansprüche übernehmen. Diese sind jedoch auf den Fall des Fremdverschuldens beschränkt. § 213 a Abs 1 ASVG muß daher teleologisch dahin reduziert werden, daß Anspruch auf eine Integritätsabgeltung nur dann besteht, wenn eine vom Verletzten verschiedene Person eine grobfahrlässige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu verantworten hat. Legt man diese Auslegung zugrunde, so steht § 1 Abs 2 Z 1 der Richtlinien mit dem Gesetz im Einklang. Es bestehen daher keine Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit dieser Verordnungsbestimmung.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 84/95
    Entscheidungstext OGH 08.06.1995 10 ObS 84/95
  • 10 ObS 39/98b
    Entscheidungstext OGH 10.03.1998 10 ObS 39/98b
    Vgl auch; Beisatz: Die Integritätsabgeltung ist im Konkurrenzbereich zwischen ziviler Haftpflichtordnung und Sozialversicherung angesiedelt. Ihr Zweck ist es, durch eine Geldleistung einen gewissen Ausgleich für körperliche Schmerzen, Leid, verminderte Lebensfreude, Beeinträchtigung des Lebensgenusses und ähnliche Ursachen seelichen Unbehagens zu bieten. Damit wird ihre Verwandschaft mit den immateriellen Schadenersatzansprüchen des ABGB deutlich (ARD 4634/21/95). (T1)
  • 10 ObS 243/98b
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 10 ObS 243/98b
  • 10 ObS 321/98y
    Entscheidungstext OGH 10.11.1998 10 ObS 321/98y
  • 10 ObS 254/01b
    Entscheidungstext OGH 25.09.2001 10 ObS 254/01b
    Vgl auch; nur: § 213 a Abs 1 ASVG muß daher teleologisch dahin reduziert werden, daß Anspruch auf eine Integritätsabgeltung nur dann besteht, wenn eine vom Verletzten verschiedene Person eine grobfahrlässige Verletzung von Arbeitnehmerschutzvorschriften zu verantworten hat. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0084634

Dokumentnummer

JJR_19950608_OGH0002_010OBS00084_9500000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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