Norm
WRG §138 Abs1Rechtssatz
Wohl soll Adressat von Aufträgen nach § 138 WRG nach dessen Abs 1 derjenige sein, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, also derjenige, der eigenmächtig eine Neuerung vorgenommen hat etc, doch muß sich der Liegenschaftseigentümer jene Neuerungen eines früheren Eigentümers zurechnen lassen, die er aufrecht erhält, also wissentlich bestehen läßt. In solchen Fällen ist von einer - zwar nicht durch Verursachung, wohl aber durch Aufrechterhaltung begründeten - primären Verantwortlichkeit des Grundeigentümers zu sprechen, der für die vorgenommenen Neuerungen haftbar ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0082388Dokumentnummer
JJR_19950623_OGH0002_0010OB00025_9500000_002