RS OGH 1995/6/23 1Ob553/95, 1Ob135/01m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 23.06.1995
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Norm

ABGB §140 Aa
ABGB §140 Af
ABGB §141 III
ABGB §143

Rechtssatz

Vom Ehegatten eines subsidiär zum Unterhalt verpflichteten Großelternteils kann im Rahmen seiner Unterhaltsverpflichtung nicht verlangt werden, dem verpflichteten Großelternteil zusätzlich Mittel zu gewähren, um diesen in die Lage zu setzen, Unterhaltszahlungen für sein Enkelkind zu erbringen, zumal jegliche "mittelbare" Unterhaltsverpflichtung abzulehnen ist.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 553/95
    Entscheidungstext OGH 23.06.1995 1 Ob 553/95
  • 1 Ob 135/01m
    Entscheidungstext OGH 26.06.2001 1 Ob 135/01m
    Ähnlich; Beisatz: Keinesfalls kann die bloß subsidiär zum Unterhalt verpflichtete Beklagte nicht im Rahmen ihrer Unterhaltsverpflichtung dazu verhalten werden, der Klägerin als allenfalls ihrem Ehemann gegenüber Unterhaltsverpflichteter Mittel zur Verfügung zu stellen, um sie in die Lage zu versetzen, Unterhaltszahlungen an ihren Mann zu erbringen. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0057184

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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