RS OGH 1995/6/27 4Ob544/95

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Veröffentlicht am 27.06.1995
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Norm

ABGB §365 A
ABGB §365 B
EisbEG §4 Abs1 A

Rechtssatz

Die durch eine Enteignung hervorgerufenen Nachteile können über den Substanzverlust und die Verkehrswertminderung hinaus auch in weiteren Vermögensfolgeschäden bestehen. Das trifft etwa zu, wenn der Enteignete infolge der Enteignung genötigt ist, ein auf dem von der Enteignung betroffenen Grundstück betriebenes Unternehmen zu verlegen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058480

Dokumentnummer

JJR_19950627_OGH0002_0040OB00544_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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