RS OGH 1995/6/27 4Ob544/95, 5Ob2242/96h

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.06.1995
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Norm

EisbEG §4 Abs1 A
TirStarkstromwegeG 1969 §15
TirStarkstromwegeG 1968 §17

Rechtssatz

§ 15 Tir StarkstromwegeG gewährt Ersatz nur für die durch die Einräumung der Servitut unmittelbar verursachten Vermögensnachteile. Der durch eine - auf Grund dieses Gesetzes eingeräumte - Dienstbarkeit Belastete hat somit Anspruch auf Ersatz all jener Vermögensnachteile, die er infolge der ihm auferlegten Beeinträchtigungen und Pflichten erleidet. Hingegen steht ihm nicht der Ersatz für all jene Nachteile zu, die keine unmittelbare Folge der ihn belastenden Dienstbarkeit, sondern allein der Existenz der Leitungsanlage sind und jeden Anrainer trifft, ob er nun durch eine Servitut belastet ist oder nicht. Hier: Liegenschaft ist mit einem Schutzbereich für eine daran vorbeiführende Hochspannungsdoppelleitung belastet; kein Ersatz für die Beeinträchtigung des Ausblicks durch diese Leitung und auch kein Ersatz für Wertminderung dieser Liegenschaft durch Befürchtung von allenfalls vorhandenen physischen Beeinträchtigungen durch diese Starkstromleitung.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 544/95
    Entscheidungstext OGH 27.06.1995 4 Ob 544/95
    Veröff: SZ 68/121
  • 5 Ob 2242/96h
    Entscheidungstext OGH 11.09.1997 5 Ob 2242/96h
    Auch; nur: § 15 Tir StarkstromwegeG gewährt Ersatz nur für die durch die Einräumung der Servitut unmittelbar verursachten Vermögensnachteile. (T1); Beisatz: Für die Bemessung der Höhe der Entschädigung ist eine wirtschaftliche Betrachtungsweise geboten. Zu prüfen ist der Eintritt einer Wertminderung aufgrund der feststehenden Abneigung präsumtiver Käufer gegen Liegenschaften, die mit der Dienstbarkeit einer Starkstromleitung belastet sind. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0104134

Dokumentnummer

JJR_19950627_OGH0002_0040OB00544_9500000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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