RS OGH 1995/6/28 3Ob168/94

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.06.1995
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Norm

EO §356 Abs1
ZPO §477 Abs1 Z3 D3

Rechtssatz

Das Titelgericht ist funktionell zur Erteilung einer Klageermächtigung und Auferlegung eines Kostenvorschusses an die verpflichtete Partei unzuständig. Ein dennoch gefaßter Beschluß ist nichtig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0053204

Dokumentnummer

JJR_19950628_OGH0002_0030OB00168_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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