RS OGH 1995/6/29 15Os68/95, 15Os74/14t

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.06.1995
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Norm

StPO §252 Z4
StPO §258 Abs1
StPO §281 Abs1 Z3
StPO §281 Abs1 Z5

Rechtssatz

Mit dem Vorbringen, Schriftstücke seien in der Hauptverhandlung nicht verlesen worden, das Gericht habe aber im Urteil darauf Bezug genommen, releviert der Beschwerdeführer zu Unrecht eine Verletzung des Umgehungsverbotes des § 252 Abs 4 StPO (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO), das die unzulässige Verlesung oder Vorführung von Beweismitteln sanktioniert, nicht aber das Unterbleiben von Beweisaufnahmen; in Wahrheit macht er damit einen Begründungsmangel (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) zufolge Verletzung der Bestimmung des § 258 Abs 2 StPO geltend (Mayerhofer / Rieder StPO 3.Auflage § 281 Z 5 E 118).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0098434

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2014
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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