RS OGH 1995/7/27 1Ob1/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.1995
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Norm

WRG §77 Abs3 liti
WRG §84

Rechtssatz

"Rückstandsausweise" der Genossenschaft sind keine Bescheide, weil Wassergenossenschaften keine Behördenqualität zukommt, sondern nur eine Art "Kontoauszug". Zu deren Bekämpfung muß zuerst ein genossenschaftsinternes Schlichtungsverfahren durchgeführt werden, erst danach kann die mit Bescheid erkennende Wasserrechtsbehörde angerufen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080117

Dokumentnummer

JJR_19950727_OGH0002_0010OB00001_9500000_012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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