RS OGH 1995/7/27 1Ob1/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.07.1995
beobachten
merken

Norm

WRG §77

Rechtssatz

Im Verfahren zur Genehmigung einer Satzungsänderung oder eines Maßstabs zur Aufteilung von Kosten hat zwar nur die Wassergenossenschaft Parteistellung, wird jedoch eine Satzungsänderung genehmigt, die nicht den Voraussetzungen des § 77 Abs 5 WRG entspricht, so ist jedes Mitglied in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter verletzt und insoweit berufungslegitimiert.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0080110

Dokumentnummer

JJR_19950727_OGH0002_0010OB00001_9500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten