RS OGH 1995/8/3 12Os91/95 (12Os96/95), 12Os76/06b

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Veröffentlicht am 03.08.1995
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Norm

StPO §181 Abs2

Rechtssatz

Die im Zeitpunkt der Verhandlung nicht ausgewiesene Zustellung der Ladung an den ausgewiesenen Verteidiger hindert nicht die Durchführung der Verhandlung, durch die Anwesenheit einer für den Beschwerdeführer bestellten Verteidigerin aus dem Richterstande waren die formellen Voraussetzungen - einschließlich der Wahrung des Parteiengehörs - für die Beschlussfassung nach § 181 Abs 2 StPO gegeben.

Entscheidungstexte

  • 12 Os 91/95
    Entscheidungstext OGH 03.08.1995 12 Os 91/95
  • 12 Os 76/06b
    Entscheidungstext OGH 27.07.2006 12 Os 76/06b
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Gesetzwidrige und pflichtwidrige Verweigerung der Annahme der Ladung zur Haftverhandlung durch den Wahlverteidiger; Bestellung eines Verteidigers gemäß § 41 Abs 3 StPO. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097670

Dokumentnummer

JJR_19950803_OGH0002_0120OS00091_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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