RS OGH 1995/8/8 14Os95/95, 13Os116/98, 12Os15/01, 14Os94/02, 13Os121/02, 11Os159/03, 13Os113/04, 12O

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.1995
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Norm

StPO §162a
StPO §165
StPO §252 Abs1 Z2a
StPO §281 Abs1 Z1a
StPO §281 Abs1 Z3

Rechtssatz

Der Umstand, dass der Angeklagte bei der Zeugenvernehmung durch den Untersuchungsrichter anwaltlich nicht vertreten war, begründet mangels einer hiedurch verletzten prozessualen Vorschrift keine Nichtigkeit.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 95/95
    Entscheidungstext OGH 08.08.1995 14 Os 95/95
  • 13 Os 116/98
    Entscheidungstext OGH 30.09.1998 13 Os 116/98
  • 12 Os 15/01
    Entscheidungstext OGH 15.02.2001 12 Os 15/01
  • 14 Os 94/02
    Entscheidungstext OGH 12.11.2002 14 Os 94/02
    Auch
  • 13 Os 121/02
    Entscheidungstext OGH 04.12.2002 13 Os 121/02
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Dadurch, dass sich der Verteidiger - aus welchen Gründen immer - entfernte, wurde der Vernehmung die Eigenschaft einer kontradiktorischen Befragung (an der im Übrigen der Beschwerdeführer mit laut Protokoll uneingeschränktem Fragerecht weiter teilnahm) nicht genommen. (T1)
  • 11 Os 159/03
    Entscheidungstext OGH 20.01.2004 11 Os 159/03
    Auch; Beisatz: Eine ohne Beiziehung eines Verteidigers durchgeführte Zeugenvernehmung nach § 162a StPO stellt keinen nichtigen Vorerhebungsakt oder Voruntersuchungsakt dar; vielmehr wurde richtigerweise nur dem - damals noch unvertretenen - Beschuldigten Gelegenheit gegeben, sich an der Vernehmung zu beteiligen; daran vermag auch eine geplante Gesetzesänderung (s Art II Pkt 4 des Entwurfs zum StRÄG 2003) nichts zu ändern. (T2)
  • 13 Os 113/04
    Entscheidungstext OGH 03.11.2004 13 Os 113/04
    vgl auch
  • 12 Os 137/05x
    Entscheidungstext OGH 12.01.2006 12 Os 137/05x
    Auch
  • 14 Os 74/08a
    Entscheidungstext OGH 08.07.2008 14 Os 74/08a
    Auch; Beisatz: Die Abwesenheit eines Verteidigers bei der kontradiktorischen Einvernahme von Zeugen im Vorverfahren begründet keine Nichtigkeit nach der Z 1a des § 281 Abs 1 StPO und die Verlesung des Protokolls über eine solche kontradiktorische Vernehmung von Zeugen nach § 252 Abs 1 Z 2a StPO in der Hauptverhandlung (Z 3) ist zulässig, wenn dem - zu diesem Zeitpunkt - unvertretenen Beschuldigten Gelegenheit zur Teilnahme an der gerichtlichen Beweisaufnahme geboten wurde. (T3)
  • 15 Os 115/08p
    Entscheidungstext OGH 11.09.2008 15 Os 115/08p
    Auch; Beis wie T3
  • 12 Os 178/08f
    Entscheidungstext OGH 19.02.2009 12 Os 178/08f
    Auch; Beisatz: Hier: Die kontradiktorische Zeugenvernehmung (§ 165 StPO) erfolgte nicht im Beisein eines Verteidigers, obwohl gemäß §61 StPO die Beigebung eines Verteidigers notwendig war. (T4)
    Beisatz: Der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 1a StPO ist ausschließlich bei Fehlen eines Verteidigers in der Hauptverhandlung trotz notwendiger Verteidigung gegeben. (T5)
  • 15 Os 158/13v
    Entscheidungstext OGH 11.12.2013 15 Os 158/13v
    Beisatz: Die kontradiktorische Vernehmung (§ 165 StPO) ist - ungeachtet einer Verlesung des darüber aufgenommenen Protokolls oder Vorführung der Ton- und Bildaufnahmen (§ 252 Abs 1 Z 2a StPO) - nicht Teil der "ganzen Hauptverhandlung" iSd § 281 Abs 1 Z 1a StPO. (T6)
  • 12 Os 93/16t
    Entscheidungstext OGH 15.12.2016 12 Os 93/16t
    Beis wie T6

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0097569

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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