RS OGH 1995/8/24 2Ob70/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.08.1995
beobachten
merken

Norm

StVO §76 Abs4 litb III
StVO §76 Abs5 III

Rechtssatz

Der Grundsatz, daß dem Fahrzeuglenker eine geringfügige Reduzierung der Fahrgeschwindigkeit zugunsten von Fußgängern zuzumuten ist, gilt sowohl im Zusammenhang mit dem Überqueren der Fahrbahn als auch im Zusammenhang mit dem einem Überqueren vorangehenden Betreten der Fahrbahn.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0075653

Dokumentnummer

JJR_19950824_OGH0002_0020OB00070_9500000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten