RS OGH 1995/8/31 15Os56/95, 11Os127/95, 11Os137/16f

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Veröffentlicht am 31.08.1995
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Norm

StGB §64 Abs1 Z4
StGB §64 Abs1 Z9 litf

Rechtssatz

Nach § 64 Abs 1 Z 4 StGB werden seit Inkrafttreten des StRÄG 1987 unter anderem auch die im Ausland begangenen strafbaren Handlungen nach § 12 SGG 1951 unabhängig von den Strafgesetzen des Tatorts nach den österreichischen Strafgesetzen bestraft, wenn durch die Tat österreichische Interessen verletzt worden sind oder der Täter nicht ausgeliefert werden kann. Mit der letztgenannten Alternative stellte der Gesetzgeber des StRÄG 1987 klar, daß die inländische Gerichtsbarkeit immer dann gegeben ist, wenn entweder die Auslieferung unzulässig wäre oder rechtlich zulässige Bemühungen erfolglos geblieben sind (JAB 359 BlgNR 17.GP,13).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0092224

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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