RS OGH 1995/9/6 13Os104/95

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Veröffentlicht am 06.09.1995
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Norm

StGB §105 A3

Rechtssatz

Als Begehungsmittel der Nötigung kommt auch eine nur mittelbar gefährliche Drohung in Betracht, sofern sich der zumindest bedingte Vorsatz des Täters auch darauf erstreckt, daß die in Abwesenheit des Opfers geäußerte Drohung dem Bedrohten zur Kenntnis gelangt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0093718

Dokumentnummer

JJR_19950906_OGH0002_0130OS00104_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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