RS OGH 1995/11/7 4Ob579/95, 5Ob3/99y, 10Ob37/05x, 4Ob89/10g, 1Ob206/15y

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.11.1995
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Norm

ABGB §364 Abs1 A
ABGB §364 Abs1 B4
ABGB §364a

Rechtssatz

Welche Immissionen im öffentlichen Interesse zu dulden sind, regelt § 364 a ABGB. Diese Bestimmung erfasst aber weder unmittelbare Zuleitungen noch grob körperliche Einwirkungen. Auch öffentliches Interesse kann daher - ohne besondere gesetzliche Grundlage - die Immission grob körperlicher Stoffe unabhängig davon nicht rechtfertigen, ob die Beeinträchtigung durch Schutzmaßnahmen verhindert werden kann.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 579/95
    Entscheidungstext OGH 07.11.1995 4 Ob 579/95
  • 5 Ob 3/99y
    Entscheidungstext OGH 26.01.1999 5 Ob 3/99y
    Vgl; Beisatz: Die in 4 Ob 579/95 = SZ 68/208 enthaltene Aussage, § 364a ABGB erfasse grob körperliche Einwirkungen nicht, ist nur in bezug auf den dort geltend gemachten Unterlassungsanspruch zu verstehen. (T1)
  • 10 Ob 37/05x
    Entscheidungstext OGH 03.10.2006 10 Ob 37/05x
    nur: Auch öffentliches Interesse kann daher - ohne besondere gesetzliche Grundlage - die Immission grob körperlicher Stoffe unabhängig davon nicht rechtfertigen, ob die Beeinträchtigung durch Schutzmaßnahmen verhindert werden kann. (T2); Beisatz: Im vorliegenden Fall wurden mehrmals pro Woche, gelegentlich auch mehrmals täglich Fußbälle vom Fußballplatz auf die Liegenschaft des Klägers geschossen. Dass die beklagte Partei landesgesetzlich verpflichtet ist, Sport- und Spielflächen zur Verfügung zu stellen, kann den Abwehranspruch nicht beseitigen. (T3)
  • 4 Ob 89/10g
    Entscheidungstext OGH 09.11.2010 4 Ob 89/10g
    Vgl aber; Beisatz: In 5 Ob 3/99y hat der OGH klargestellt, dass der Ersatzanspruch nach § 364a ABGB auch bei unmittelbarer Zuleitung oder grobkörperlichen Einwirkungen bestehen kann. Daran ist trotz der Kritik Schwimanns festzuhalten. (T4); Veröff: SZ 2010/141
  • 1 Ob 206/15y
    Entscheidungstext OGH 24.11.2015 1 Ob 206/15y
    Vgl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0088951

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

19.01.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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