TE Vwgh Beschluss 2004/6/24 AW 2004/03/0017

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Veröffentlicht am 24.06.2004
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
50/03 Personenbeförderung Güterbeförderung;

Norm

GütbefG 1995;
VStG §53b Abs2 Satz2;
VStG §54b Abs3;
VVG §2 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):AW 2004/03/0019 AW 2004/03/0021 AW 2004/03/0020

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag der E, vertreten durch P, F & K Rechtsanwälte OEG, den gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Burgenland 1. vom 14. November 2003, Zl. E 038/02/2003.057 und 062/007 (protokolliert zu hg. Zl. 2004/03/0067), 2. vom 18. November 2003, Zl. E 038/02/2003.065/005 (protokolliert zu Zl. 2004/03/0068),

3. vom 18. November 2003, Zl. E 038/02/2003.060 und 063/007 (protokolliert zu Zl. 2004/03/0069), 4. vom 20. November 2003, Zl. E038/02/2003.078/005 (protokolliert zu Zl. 2004/03/0070), und

5. vom 20. November 2003, Zl. E 038/02/2003.067/005 (protokolliert zu Zl. 2004/03/0071), jeweils betreffend Übertretungen des Güterbeförderungsgesetzes, erhobenen Beschwerden die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Unter Zugrundelegung der bezüglich des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung dargestellten wirtschaftlichen Situation der Antragstellerin ist nicht zu erkennen, dass für sie mit dem Vollzug des angefochtenen Bescheides ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Verpflichtung zur Zahlung einer Geldstrafe nach dem VStG stellt in der Regel schon deshalb keinen unverhältnismäßigen Nachteil dar, weil die Möglichkeit besteht, gemäß § 54 b Abs. 3 VStG um Entrichtung in Teilbeträgen oder einen angemessenen Aufschub anzusuchen, und Geldleistungen nur insoweit zwangsweise eingebracht werden dürfen, als dadurch der notdürftige Unterhalt des Verpflichteten (und der Personen für die er nach dem Gesetz zu sorgen hat) nicht gefährdet wird (vgl. den hg. Beschluss vom 19. März 2004, Zl. AW 2004/03/0008). Dass die Antragstellerin sich vergeblich um die Bewilligung eines Zahlungsaufschubes oder die Entrichtung in Teilbeträgen bemüht hätte, hat sie nicht behauptet.

Bezüglich der Ersatzfreiheitsstrafe wird auf § 53 b Abs. 2 VStG verwiesen. Soweit der angefochtene Bescheid im Falle der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe in Bezug auf die Ersatzfreiheitsstrafe gemäß § 53 b Abs. 2 zweiter Satz VStG dennoch zu vollziehen wäre, steht der Gewährung der aufschiebenden Wirkung schließlich ein zwingendes öffentliches Interesse entgegen.

Wien, am 24. Juni 2004

Schlagworte

Unverhältnismäßiger NachteilZwingende öffentliche Interessen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2004:AW2004030017.A00

Im RIS seit

19.10.2004

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2013
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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