RS OGH 1995/12/19 5Ob140/95, 5Ob449/97h, 5Ob292/98x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.12.1995
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Norm

EO §210 IVD
EO §210 IVE
EO §210 VB
EO §216 IIIh
EO §217
ABGB §912
GBG §14 Abs2

Rechtssatz

Eine grundbücherliche Nebengebührensicherstellung ist ausreichend tituliert und präzisiert, wenn in der betreffenden Vereinbarung das Gesamtausmaß der gesicherten Nebengebühren genannt und dazu noch eine Spezifikation dieser Ansprüche durch die Bezugnahme auf das Grundverhältnis und die Art der jeweils vorausschauend in die Sicherung einbezogenen Nebengebühren vorgenommen wurde. Die gesetzliche Definition der Nebengebühren in § 912 ABGB dient dabei insoweit der Spezifizierung, als bei einer Sicherstellung aller Nebengebühren jedenfalls die dort angeführten, nicht von der Erweiterung der Pfandhaftung durch §§ 16 und 17 GBG erfaßten Sekundäransprüche (insbesondere auf Begleichung der nicht ohnehin mit der Kapitalforderung gesicherten Zinsen und Kosten) gemeint sind, doch bedarf es dann noch weiterer Angaben, etwa über Art und Höhe dieser Zinsen (soweit es sich nicht um gesetzliche Zinsen handelt), die Art der Schadenersatzsansprüche oder die Art der außergerichtlichen Eintreibungskosten. Eine noch genauere Spezifizierung der zu sicherenden Nebengebühren und Kosten ist nicht zu verlangen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 140/95
    Entscheidungstext OGH 19.12.1995 5 Ob 140/95
  • 5 Ob 449/97h
    Entscheidungstext OGH 09.12.1997 5 Ob 449/97h
    Vgl auch
  • 5 Ob 292/98x
    Entscheidungstext OGH 15.12.1998 5 Ob 292/98x
    Vgl; nur: Eine grundbücherliche Nebengebührensicherstellung ist ausreichend tituliert und präzisiert, wenn in der betreffenden Vereinbarung das Gesamtausmaß der gesicherten Nebengebühren genannt und dazu noch eine Spezifikation dieser Ansprüche durch die Bezugnahme auf das Grundverhältnis und die Art der jeweils vorausschauend in die Sicherung einbezogenen Nebengebühren vorgenommen wurde. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0081745

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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