RS OGH 1996/1/11 10Bs3/96

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Veröffentlicht am 11.01.1996
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Norm

SGG §12
FinStrG §35 Abs1

Rechtssatz

Seit dem Beitritt Österreichs zur EU ist verbotswidrig eingeführtes Suchtgift nicht mehr eingangsabgabepflichtig. Sowohl die Erhebung von Zoll auf unerlaubt eingeführtes Suchtgift (Art 212 Zollkodex) als auch die Besteuerung von Umsätzen, die durch unerlaubten (grenzüberschreitenden) Suchtgifthandel erzielt werden, ist dann unzulässig, wenn das eingeführte oder umgesetzte Suchtgift nicht Gegenstand des von den zuständigen Stellen streng überwachten Vertriebs zur Verwendung für medizinische und wissenschaftliche Zwecke ist. Die unerlaubte Einfuhr von Suchtgift nach Österreich verwirklicht daher nicht mehr den Tatbestand des § 35 Abs 1 FinStrG.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0459:1996:RL0000005

Dokumentnummer

JJR_19960111_OLG0459_0100BS00003_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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