RS OGH 1996/1/15 9Bkd2/95

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Veröffentlicht am 15.01.1996
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Norm

RAO §9
RL-BA 1977 §10

Rechtssatz

Berücksichtigt man, daß jeder mehrseitige Treuhänder bei der Wahrung der Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten der Vertragspartner sehr leicht in Konflikte geraten kann, so ist in dem Umstand, daß der Disziplinarbeschuldigte sofort den Kreditgeber alarmiert hat, ohne zunächst bei anderen Beteiligten zurückzufragen, ein Disziplinarvergehen wegen Treupflichtverletzung nicht zu sehen.

Entscheidungstexte

  • 9 Bkd 2/95
    Entscheidungstext OGH 15.01.1996 9 Bkd 2/95

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101376

Dokumentnummer

JJR_19960115_OGH0002_009BKD00002_9500000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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