RS OGH 1996/1/25 2Ob78/94, 2Ob20/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.01.1996
beobachten
merken

Norm

StVO §93 Abs1
StVO §93 Abs4 lita

Rechtssatz

Eine Verletzung der Anrainerpflicht nach § 93 Abs 1 StVO, deren Folgen (nicht entfernte oder gestreute Eiskruste) über den - hier auf Grund einer Gemeinde VO auf die Zeit von 7 Uhr bis 19 Uhr eingeschränkten - Räumpflichtzeitraum hinaus bestehen, kann Grundlage eines außerhalb dieses Zeitraumes verwirklichten Schadenersatzanspruches sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0076235

Dokumentnummer

JJR_19960125_OGH0002_0020OB00078_9400000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten