RS OGH 1996/1/30 14Os186/95

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1996
beobachten
merken

Norm

StGB §280 Abs1

Rechtssatz

Der Vorrat an Waffen und Munition muß nach gleichfalls herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht dem modernen Stand der Waffentechnik entsprechen; angesichts des durch § 280 Abs 1 StGB angestrebten Rechtsschutzes genügt vielmehr dessen objektive Eignung als (noch taugliches) Mittel zum Kampf verwendet zu werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096004

Dokumentnummer

JJR_19960130_OGH0002_0140OS00186_9500000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten