Norm
StGB §280 Abs1Rechtssatz
Der Vorrat an Waffen und Munition muß nach gleichfalls herrschender Lehre und Rechtsprechung nicht dem modernen Stand der Waffentechnik entsprechen; angesichts des durch § 280 Abs 1 StGB angestrebten Rechtsschutzes genügt vielmehr dessen objektive Eignung als (noch taugliches) Mittel zum Kampf verwendet zu werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0096004Dokumentnummer
JJR_19960130_OGH0002_0140OS00186_9500000_005