RS OGH 1996/1/30 1Ob623/95, 8Ob121/03g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1996
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Norm

ABGB §144
ABGB §146
ABGB §146b
ABGB §177 B

Rechtssatz

Der Obsorgeberechtigte kann das Kind auch zur Internatserziehung in einem ausländischen Institut unterbringen, doch muß ihm die Oberaufsicht über die Betreuung und die verantwortliche Leitung der Erziehung vorbehalten bleiben. Das setzt voraus, daß der Obsorgeberechtigte nach den örtlichen und sonstigen Verhältnissen auch in der Lage ist, diesen Pflichten angemessen nachzukommen und gegebenenfalls im Interesse des Minderjährigen entsprechenden Einfluß auf die Erziehung zu nehmen beziehungsweise die Fremderziehung wegen wahrgenommener Mißstände unverzüglich zu beenden.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 623/95
    Entscheidungstext OGH 30.01.1996 1 Ob 623/95
    Veröff: SZ 69/20
  • 8 Ob 121/03g
    Entscheidungstext OGH 30.10.2003 8 Ob 121/03g
    Ähnlich; Beisatz: Hier: Vorläufige Unterbringung bei den Großeltern. (T1); Beisatz: Dies gilt auch für den Bereich des Haager Kindesentführungsübereinkommens. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102062

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

31.07.2020
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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