RS OGH 1996/2/6 10Ob517/94

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Veröffentlicht am 06.02.1996
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Norm

ABGB §1014
AÖSp §30
HGB §396 Abs2
HGB §407 Abs2

Rechtssatz

Da der Grenzspediteur oder Frachtführer mit der zollmäßigen und verwaltungsmäßigen Behandlung der Güter an der Grenze eine Geschäftsbesorgungstätigkeit ausführt, entspricht die Rechtslage weitgehend der speditionsrechtlichen. Ein Anspruch auf Erstattung der für Einfuhrumsatzsteuer vorgelegten Beträge steht dem Grenzspediteur jedenfalls gegen seinen Auftraggeber zu; dies ist in der Regel der das Gut befördernde Frachtführer. Hingegen bestehen vertragliche Ansprüche gegen den Empfänger im Normalfall nicht, da zwischen ihm und dem Grenzspediteur kein Vertrag abgeschlossen wird.

Der Auftraggeber hat dem beauftragten Spediteur einen auch im Regreßwege weiterer Zwischenspediteure getätigten Aufwand gemäß §§ 407 Abs 2, 396 Abs 2 HGB, 1014 ABGB unabhängig von einem etwaigen eigenen Verschulden zu ersetzen (so schon 6 Ob 651/94 = WBl 1995, 379).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103158

Dokumentnummer

JJR_19960206_OGH0002_0100OB00517_9400000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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