Norm
ABGB §863 ARechtssatz
Es ist durchaus denkbar, dass allenfalls aus Vorgesprächen sich ergebende Vorstellungen einer Partei, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, schon bei Beginn der Geschäftsbeziehung als "Gepflogenheiten" im Sinne des Art 9 UN-Kaufrechtsübk Inhalt auch bereits des ersten Vertrages werden können. Dies hat aber jedenfalls zur Voraussetzung (Art 8 UN-Kaufrechtsübk, insbes dessen Abs 1), dass dem Vertragspartner aus den Umständen klar sein muss, dass die andere Partei grundsätzlich nur bereit ist, derartige Geschäfte aufgrund ganz bestimmter Bedingungen oder in bestimmter Form abzuschließen (hier: es steht nicht fest, dass der klagenden Partei die AGB der beklagten Parteien überhaupt bekannt waren; es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese im Sinne des Art 9 UN-Kaufrechtsübk den vertraglichen Vereinbarungen der Streitteile zugrunde lagen).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104924Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
06.06.2019