RS OGH 1996/2/6 10Ob518/95, 7Ob175/05v, 8Ob104/16a

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 06.02.1996
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Norm

ABGB §863 A
ABGB §864a
HGB §346 B
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art8
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art9

Rechtssatz

Es ist durchaus denkbar, dass allenfalls aus Vorgesprächen sich ergebende Vorstellungen einer Partei, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden, schon bei Beginn der Geschäftsbeziehung als "Gepflogenheiten" im Sinne des Art 9 UN-Kaufrechtsübk Inhalt auch bereits des ersten Vertrages werden können. Dies hat aber jedenfalls zur Voraussetzung (Art 8 UN-Kaufrechtsübk, insbes dessen Abs 1), dass dem Vertragspartner aus den Umständen klar sein muss, dass die andere Partei grundsätzlich nur bereit ist, derartige Geschäfte aufgrund ganz bestimmter Bedingungen oder in bestimmter Form abzuschließen (hier: es steht nicht fest, dass der klagenden Partei die AGB der beklagten Parteien überhaupt bekannt waren; es kann daher nicht davon ausgegangen werden, dass diese im Sinne des Art 9 UN-Kaufrechtsübk den vertraglichen Vereinbarungen der Streitteile zugrunde lagen).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104924

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

06.06.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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