Norm
ASVG §253d Abs1 Z4Rechtssatz
Nicht nur für den Anspruch auf eine Pensionsleistung wegen geminderter Arbeitsfähigkeit, sondern auch für die Begründung beziehungsweise den Erhalt des Berufsschutzes ist es erforderlich, daß der Versicherte, ausgehend von seiner körperlichen und geistigen Leistungsfähigkeit, vorerst in der Lage gewesen sein muß, die in Frage stehenden Tätigkeiten zu verrichten und daß durch eine nachfolgende Entwicklung diese ursprüngliche Leistungsfähigkeit so weit verschlechtert wurde, daß nunmehr eine Tätigkeit auf dem durch den Berufsschutz begründeten Verweisungsfeld nicht mehr möglich ist. Gleiches muß auch für den Tätigkeitsschutz des § 253 d ASVG gelten.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102021Dokumentnummer
JJR_19960227_OGH0002_010OBS00032_9600000_001