RS OGH 1996/3/11 1Ob510/96, 4Ob136/97x, 4Ob98/11g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 11.03.1996
beobachten
merken

Norm

ABGB §773a

Rechtssatz

Die Pflichtteilsminderung gemäß § 773a ABGB muss mittels letztwilliger Anordnung des Erblassers erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 510/96
    Entscheidungstext OGH 11.03.1996 1 Ob 510/96
    Veröff: SZ 69/58
  • 4 Ob 136/97x
    Entscheidungstext OGH 10.06.1997 4 Ob 136/97x
    Auch; Beisatz: Dieser müsse darin jedoch nicht die verba legalia verwenden, es genüge, wenn die Auslegung des letzten Willens klar ergebe, dass die Minderung des Pflichtteils gewollt sei. Daraus wird deutlich, dass es dem Gesetzgeber nicht auf die vom Erblasser verwendete Formulierung oder darauf ankommt, dass dieser die Pflichtteilsminderung ausdrücklich verfügt. Entscheidend ist vielmehr, ob die nach allgemeinen Grundsätzen vorzunehmende Auslegung der letztwilligen Verfügung ergibt, dass die Pflichtteilsminderung dem Willen des Erblassers entspricht, wofür die beklagte Testamentserbin beweispflichtig ist. (T1)
  • 4 Ob 98/11g
    Entscheidungstext OGH 09.08.2011 4 Ob 98/11g
    Vgl; Beisatz: § 773 Abs 3 ABGB über den Entfall des Rechts zur Pflichtteilsminderung ist auch anzuwenden, wenn das Testament vor dessen Inkrafttreten (1. 7. 2001) errichtet worden ist. (T2); Veröff: SZ 2011/101

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0102253

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2013
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten