RS OGH 1996/3/12 4Ob514/96

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Veröffentlicht am 12.03.1996
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Norm

ABGB §1478
CMR Art32 Z1

Rechtssatz

Art 32 Z 1 lit c CMR stellt auf den Fall ab, daß ein bestimmter Beförderungsvertrag abgeschlossen wurde, aus dem oder im Zusammenhang mit dem sich Ansprüche ergeben. Unterstellt man auch einen Palettenvertrag, bei dem während einer Geschäftsbeziehung der Empfänger von Paletten dem anderen jeweils Paletten von gleicher Art, Güte und Menge zum nächstmöglichen Zeitpunkt zurückzuerstatten hat, dem Art 32 Z 1 CMR, dann gilt zwar (außer bei grobem Verschulden) die Verjährungsfrist von einem Jahr. Die in Art 32 Z 1 lit a bis c CMR festgesetzten Zeitpunkte des Beginns der Verjährung können aber nach der Natur einer solchen Vereinbarung über den Palettenverkehr nicht herangezogen werden. Die Paletten können nicht dem Gut gleichgehalten werden, das abzuliefern war (Art 32 Z 1 lit a und b CMR); auf den Abschluß des Beförderungsvertrages (Art 32 Z 1 lit c CMR) kann nicht abgestellt werden, weil dem Palettenverkehr kein bestimmter Beförderungsvertrag zuzuordnen ist. Nach der allgemeinen Verjährungsregel des § 1478 ABGB beginnt daher die Verjährungsfrist erst mit der Einforderung der Palettenschuld zu laufen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0104190

Dokumentnummer

JJR_19960312_OGH0002_0040OB00514_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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