Norm
AußStrG §38Rechtssatz
Auch die Versiegelung setzt eine darauf abzielende gerichtliche Entscheidung voraus; die faktisch zur Sicherung der Verlassenschaftsmasse getroffenen Maßnahmen stellen nur eine Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung dar, mit der die Sicherung angeordnet wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0097962Dokumentnummer
JJR_19960327_OGH0002_0090OB02057_96G0000_001