RS OGH 1996/4/24 3Ob2114/96w

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.04.1996
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Norm

ABGB §1422
ABGB §1425 I
GBG §39
GBG §41 litc

Rechtssatz

Die Vormerkung nach § 39 GBG bewirkt die Aufhebung oder Übertragung der Rechte des Gläubigers unter der Bedingung des Nachweises, daß der gerichtliche Erlag die Wirkung der Zahlung der Schuld hatte. Der Nachweis ist erbracht, wenn der Betrag nach dem Akteninhalt dem Gläubiger ausgefolgt und von ihm behalten wurde; der Beibringung einer gerichtlichen Entscheidung bedarf es in diesem Falle nicht.

Entscheidungstexte

  • 3 Ob 2114/96w
    Entscheidungstext OGH 24.04.1996 3 Ob 2114/96w
    Veröff: SZ 69/100

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0103141

Dokumentnummer

JJR_19960424_OGH0002_0030OB02114_96W0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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