RS OGH 1996/5/7 11Os40/96

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Veröffentlicht am 07.05.1996
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Norm

StGB §128 Abs1 Z1 B

Rechtssatz

Für den Bereich der katholischen Kirche sind Kruzifixe grundsätzlich als dem Gottesdienst wie auch der Verehrung gewidmete Gegenstände anzusehen und zwar gleichgültig, ob sie sich in Kirchen, Kapellen, in Bildstöcken oder im Pfarrhaus befinden. Allerdings fallen Objekte, die sich in einer Gaststube befinden und nicht öffentlich verehrt werden, nicht unter die Qualifikation des § 128 Abs 1 Z 2 StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0095290

Dokumentnummer

JJR_19960507_OGH0002_0110OS00040_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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