RS OGH 1996/6/17 6Bkd2/95, 20Os26/15x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.06.1996
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Norm

DSt 1990 §51
MRK Art10 Abs2 IV4j
RL-BA 1977 §21

Rechtssatz

Die Bestimmung des § 21 RL-BA dient für Angehörige eines bestimmten Standes (und der damit verbundenen besonderen Verpflichtung, sich einer bestimmten Gerichtsbarkeit zu stellen) als Schutz davor, daß derartige Angelegenheiten an die Öffentlichkeit gelangen. Das heißt aber nicht, daß es dem betroffenen Rechtsanwalt verwehrt wäre, in eigener Sache die Öffentlichkeit zu informieren. Dies läßt sich sogar aus dem Disziplinarstatut selbst ableiten, dessen § 51 dem Rechtsanwalt sogar die Möglichkeit einräumt, die Öffentlichkeit der mündlichen Verhandlung vor der Obersten Berufungskommission und Disziplinarkommission zu verlangen.

Entscheidungstexte

  • 6 Bkd 2/95
    Entscheidungstext OGH 17.06.1996 6 Bkd 2/95
  • 20 Os 26/15x
    Entscheidungstext OGH 10.06.2016 20 Os 26/15x
    Vgl auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101399

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

04.07.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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