RS OGH 1996/6/19 13Os80/96

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Veröffentlicht am 19.06.1996
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Norm

GRBG §2 Abs2

Rechtssatz

§ 2 Abs 2 GRBG erweitert zwar den Anwendungsbereich der Grundrechtsbeschwerde auf Fälle, in denen die Beendigung der Freiheitsbeschränkung zu spät erfolgte. Im vorliegenden Fall könnte dies (theoretisch) nur die Enthaftungsentscheidung, nicht aber die - nach Auffassung der Grundrechtsbeschwerde verspätete - Vorlage der Beschwerde an das Oberlandesgericht sein.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099291

Dokumentnummer

JJR_19960619_OGH0002_0130OS00080_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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