Norm
GRBG §2 Abs2Rechtssatz
§ 2 Abs 2 GRBG erweitert zwar den Anwendungsbereich der Grundrechtsbeschwerde auf Fälle, in denen die Beendigung der Freiheitsbeschränkung zu spät erfolgte. Im vorliegenden Fall könnte dies (theoretisch) nur die Enthaftungsentscheidung, nicht aber die - nach Auffassung der Grundrechtsbeschwerde verspätete - Vorlage der Beschwerde an das Oberlandesgericht sein.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0099291Dokumentnummer
JJR_19960619_OGH0002_0130OS00080_9600000_001