RS OGH 1996/6/25 14Os79/96

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
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Norm

StPO §252 Abs1 Z2
StPO §252 Abs1 Z4
StPO §258 Abs1

Rechtssatz

Die Übereinstimmung der Aussage eines Zeugen im Vorverfahren mit dessen Angaben in der Hauptverhandlung darf ungeachtet des Umstandes, daß die Verlesung der früheren Aussage mangels Vorliegens der Voraussetzungen des § 252 Abs 1 Z 2 oder 4 StPO unterbleiben mußte, in den Urteilsgründen beweiswürdigend berücksichtigt werden, weil - umgekehrt - die Abweichung des in der Hauptverhandlung Vernommenen in wesentlichen Punkten von seiner früher abgelegten Aussage im Hinblick auf eine Verlesungszulässigkeit gemäß § 252 Abs 1 Z 2 StPO der richterlichen Überprüfungspflicht unterliegt und damit Verhandlungsgegenstand (§ 258 Abs 1 StPO) ist.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0101060

Dokumentnummer

JJR_19960625_OGH0002_0140OS00079_9600000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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