RS OGH 1996/6/25 1Ob2192/96a, 1Ob56/13m

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 25.06.1996
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Norm

AHG §1 Cd5
AHG §1 Cd13
BSG §3 Abs2

Rechtssatz

Bejahung des Verstoßes des Rechtsträgers gegen die ihm durch § 3 Abs 2 BSG 1977 aufgegebene Fürsorgepflicht und damit der Rechtswidrigkeit seiner Unterlassungen, einerseits die als Dienstwaffen der Gendarmerie veralteten Pistolen nicht gegen den heutigen Anforderungen an die Schützensicherheit entsprechende Faustfeuerwaffen auszutauschen, andererseits seine Dienstnehmer nicht über die spezielle Gefährlichkeit dieser Waffen eingehend aufzuklären und entsprechend zu instruieren.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 2192/96a
    Entscheidungstext OGH 25.06.1996 1 Ob 2192/96a
    Veröff: SZ 69/148
  • 1 Ob 56/13m
    Entscheidungstext OGH 21.05.2013 1 Ob 56/13m
    Vgl; Veröff: SZ 2013/50

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105566

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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