RS OGH 1996/7/4 6Ob666/95, 1Ob2364/96w, 6Ob189/98g, 5Ob14/02y, 2Ob44/19p

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 04.07.1996
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Norm

ABGB §774
ABGB §808

Rechtssatz

§ 808 Satz 3 ABGB gibt dem Noterben entgegen der allgemeinen Regel bloß das Recht, den zugewendeten Erbteil teilweise, das heißt soweit er den Pflichtteil deckt, lastenfrei anzunehmen und die unbequeme Mehrzuwendung auszuschlagen, während in Höhe der durch Erbteil oder Legat zugewendeten Deckung kein Geldanspruch geltend gemacht werden kann.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 666/95
    Entscheidungstext OGH 04.07.1996 6 Ob 666/95
    Veröff: SZ 69/155
  • 1 Ob 2364/96w
    Entscheidungstext OGH 18.03.1997 1 Ob 2364/96w
    Vgl; Beisatz: Diese Auffassung wird im grundsätzlichen gebilligt, doch kann die ihr zugrundeliegende Argumentation angesichts des damit vom Gesetzgeber verfolgten Zwecks nicht einfach unreflektiert auf das gesetzliche Vorausvermächtnis des Ehegatten ausgedehnt werden. (T1) Veröff: SZ 70/47
  • 6 Ob 189/98g
    Entscheidungstext OGH 15.10.1998 6 Ob 189/98g
    Veröff: SZ 71/166
  • 5 Ob 14/02y
    Entscheidungstext OGH 29.01.2002 5 Ob 14/02y
    Vgl aber; Beisatz: Der Grundsatz, dass der Noterbe im Hinblick auf §774 und §784 Abs1 ABGB die Pflichtteilsdeckung durch Legat hinnehmen muss und nicht an deren Stelle den Pflichtteil in Geld verlangen kann, gilt nicht ausnahmslos. (T2) Beisatz: Hier: Legat eines Wohnungsrechtes, das für den Noterben völlig nutzlos war. In diesem Fall würde eine uneingeschränkte Bindung an die Abdeckung des Pflichtteils in Form eines Vermächtnisses das Pflichtteilsrecht zur Farce machen. Die Erbin des Pflichtteilsberechtigten muss sich nicht auf die für diesen nutzlose Zuwendung, deren Vorteile er nicht wirklich erhalten konnte, verweisen lassen. (T3)
  • 2 Ob 44/19p
    Entscheidungstext OGH 28.03.2019 2 Ob 44/19p
    Beisatz: Hier: Pflichtteilsdeckung durch Erbteil. (T4)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0105265

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.04.2019
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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