Norm
ABGB §529Rechtssatz
Persönliche Dienstbarkeiten enden erst mit dem Tod des Berechtigten. Vorübergehender Nichtgebrauch - etwa aus gesundheitlichen Gründen - bedeutet noch nicht die völlige Zwecklosigkeit der Servitut für den Berechtigten und auch noch keinen (schlüssigen) Verzicht darauf.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106151Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
04.08.2010